Aufgaben
Alle THW-Einheiten, -Teileinheiten und -Einrichtungen sind auf die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des THW (§ 1 Abs. 2 THW-Gesetz) ausgerichtet:
Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:
- nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
- im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
- bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
- bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.